Grundlagen

Umlagefähige Nebenkosten: Alle 17 Betriebskostenarten nach BetrKV

Welche Kosten dürfen Vermieter auf Mieter umlegen — und welche nicht? Hier finden Sie die vollständige Liste aller 17 Betriebskostenarten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) mit Erklärung und empfohlenem Umlageschlüssel.

Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert in §2 abschließend, welche Kosten der Vermieter als Nebenkosten auf den Mieter umlegen darf. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

Nr.KostenartBeschreibungSchlüssel
1GrundsteuerLaufende öffentliche Lasten des GrundstücksWohnfläche
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, WasseraufbereitungsanlagePersonen/Verbrauch
3EntwässerungAbwassergebühren, KanalisationPersonen/Verbrauch
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Bedienung, Abgasmessung, SchornsteinfegerHeizKV
5WarmwasserKosten der Warmwasserversorgung (zentral)HeizKV
6Verbundene Heizung/WarmwasserBei verbundenen Anlagen: Aufteilung nach §9 HeizKVHeizKV
7AufzugBetriebsstrom, Beaufsichtigung, Pflege, TÜV-PrüfungWohnfläche
8Straßenreinigung & WinterdienstÖffentliche Straßenreinigung, Schneeräumung, StreugutWohnfläche
9MüllabfuhrMüllentsorgung, Sperrmüll (regelmäßig), MüllschluckerPersonen
10Gebäudereinigung & UngezieferbekämpfungReinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile, UngezieferbeseitigungWohnfläche
11GartenpflegePflege hauseigener Gärten, Spielplätze, ZugangswegeWohnfläche
12BeleuchtungStrom für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte GebäudeteileWohnfläche
13SchornsteinfegerKehr- und ÜberprüfungsgebührenWohnfläche
14VersicherungGebäudeversicherung, Haftpflicht, GlasversicherungWohnfläche
15HauswartVergütung, Sozialabgaben und Sachleistungen (ohne Reparaturanteil)Wohnfläche
16Gemeinschaftsantenne / KabelBetrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage oder KabelanschlussEinheiten
17WascheinrichtungStrom, Wasser und Wartung gemeinschaftlicher WaschmaschinenPersonen

Nicht umlagefähige Kosten

Folgende Kosten darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen — auch wenn sie im Zusammenhang mit der Immobilie stehen:

Verwaltungskosten (Hausverwaltung)
Reparatur- und Instandhaltungskosten
Instandhaltungsrücklagen
Leerstandskosten
Bankgebühren und Zinsen
Rechtsanwaltskosten
Steuerberaterkosten
Modernisierungskosten (separat nach §559 BGB)

Sonstige Betriebskosten (Nr. 17)

Die Kategorie „sonstige Betriebskosten" ist ein Auffangtatbestand. Hier können weitere laufende Kosten eingestellt werden, die im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind:

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung der Rauchmelder
  • Wartung der Lüftungsanlage
  • Prüfung der Elektroanlage (E-Check)
  • Trinkwasseranalyse (Legionellenprüfung)

Die Kosten müssen regelmäßig anfallen und im Mietvertrag konkret benannt sein. Eine pauschale Verweisung auf „sonstige Betriebskosten" genügt nicht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Nebenkosten darf der Vermieter auf den Mieter umlegen?
Der Vermieter darf die 17 Betriebskostenarten nach §2 BetrKV umlegen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Wascheinrichtung und sonstige Betriebskosten.
Welche Kosten sind nicht umlagefähig?
Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten, Reparaturkosten, Instandhaltungsrücklagen, Leerstandskosten, Bankgebühren und Finanzierungskosten. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen.
Muss die Umlage im Mietvertrag vereinbart sein?
Ja, die Umlage der Betriebskosten muss im Mietvertrag vereinbart sein. Ohne eine solche Vereinbarung sind alle Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Eine pauschale Verweisung auf die BetrKV genügt.

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