Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel: Tagesgenaue Berechnung
Ein Mieterwechsel mitten im Abrechnungszeitraum stellt Vermieter vor eine besondere Herausforderung: Die Nebenkosten müssen tagesgenau auf den alten und den neuen Mieter aufgeteilt werden. Dieser Ratgeber erklärt die pro-rata-temporis-Berechnung Schritt für Schritt — mit konkretem Rechenbeispiel und den wichtigsten rechtlichen Grundlagen.
1. Grundlagen: Was bedeutet pro rata temporis?
Pro rata temporis bedeutet wörtlich „nach dem Verhältnis der Zeit". Bei einem Mieterwechsel werden die Nebenkosten nicht 50/50 aufgeteilt, sondern tagesgenau nach der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses im Abrechnungszeitraum.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus §556 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der zeitanteiligen Berechnung. Der Vermieter ist verpflichtet, für jeden Mieter eine eigenständige Abrechnung zu erstellen, die nur den jeweiligen Mietzeit-Anteil umfasst.
Grundformel
Mieteranteil = Gesamtkosten x (Wohnfläche / Gesamtfläche) x (Miettage / Gesamttage)
Diese Formel gilt für flächenbezogene Kostenarten. Bei personenbezogenen Schlüsseln ersetzen Sie „Wohnfläche / Gesamtfläche" durch „Personen / Gesamtpersonen".
Wichtig: Der Abrechnungszeitraum bleibt unverändert (in der Regel das Kalenderjahr). Es wird nicht ein verkürzter Abrechnungszeitraum erstellt, sondern der Mieteranteil innerhalb des regulären Zeitraums berechnet.
2. Wer bekommt die Abrechnung?
Bei einem Mieterwechsel im laufenden Abrechnungszeitraum muss der Vermieter zwei separate Abrechnungen erstellen — eine für den ausgezogenen Mieter und eine für den eingezogenen Mieter.
Vormieter (Altmieter)
- Erhält Abrechnung für den Zeitraum bis zum Auszugstag
- Seine Vorauszahlungen werden angerechnet
- Zustellung an die neue Adresse erforderlich
- 12-Monats-Frist gilt auch hier
Nachmieter (Neumieter)
- Erhält Abrechnung ab dem Einzugstag
- Nur seine eigenen Vorauszahlungen werden angerechnet
- Haftet nicht für Rückstände des Vormieters
- Kann eigene Einwendungen erheben
Häufiger Fehler: Der Vermieter erstellt nur eine Abrechnung für das gesamte Jahr und schickt sie an den aktuellen Mieter. Das ist falsch — der Vormieter hat Anspruch auf seine eigene Abrechnung und eventuelle Rückzahlung.
Lesen Sie auch unseren Ratgeber zu den Fristen bei der Nebenkostenabrechnung, denn die 12-Monats-Frist gilt für beide Abrechnungen.
3. Berechnung Schritt für Schritt
Die tagesgenaue Aufteilung folgt einem klaren Schema. Gehen Sie in diesen Schritten vor:
Miettage ermitteln
Zählen Sie die Tage, die jeder Mieter im Abrechnungszeitraum in der Wohnung gewohnt hat. Der Ein- bzw. Auszugstag zählt jeweils mit. Bei einem Mieterwechsel am 01.07. hat der Vormieter 181 Tage (01.01.–30.06.) und der Nachmieter 184 Tage (01.07.–31.12.) im Jahr.
Gesamtkosten ermitteln
Stellen Sie die Gesamtkosten pro Kostenart für das gesamte Abrechnungsjahr zusammen. Diese Gesamtkosten sind für beide Mieter identisch — sie bilden die Basis.
Flächenanteil berechnen
Berechnen Sie den Flächenanteil der Wohnung an der Gesamtfläche des Gebäudes. Dieser Anteil ist für beide Mieter gleich (die Wohnung ändert sich ja nicht).
Zeitanteil anwenden
Multiplizieren Sie den Flächenanteil mit dem Zeitanteil jedes Mieters: Miettage geteilt durch Gesamttage des Abrechnungszeitraums (365 bzw. 366 im Schaltjahr).
Vorauszahlungen abziehen
Ziehen Sie von jedem Mieteranteil die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des jeweiligen Mieters ab. Das Ergebnis ist die Nachzahlung oder das Guthaben.
4. Konkretes Rechenbeispiel
Nehmen wir ein praxisnahes Beispiel: Der Vormieter zieht am 31. August aus, der Nachmieter zieht am 1. September ein. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025.
Ausgangsdaten
Abrechnungszeitraum: 01.01.2025 – 31.12.2025 (365 Tage)
Mieterwechsel: 31.08.2025 / 01.09.2025
Vormieter: 01.01. – 31.08. = 243 Tage
Nachmieter: 01.09. – 31.12. = 122 Tage
Wohnfläche: 75 m²
Gesamtfläche: 450 m²
Flächenanteil: 75 / 450 = 16,67 %
| Kostenart | Gesamt | Vormieter (243 T.) | Nachmieter (122 T.) |
|---|---|---|---|
| Grundsteuer | 3.600,00 EUR | 399,45 EUR | 200,55 EUR |
| Wasser / Abwasser | 4.200,00 EUR | 466,03 EUR | 233,97 EUR |
| Müllabfuhr | 2.400,00 EUR | 266,30 EUR | 133,70 EUR |
| Gebäudeversicherung | 1.800,00 EUR | 199,73 EUR | 100,27 EUR |
| Gartenpflege | 1.200,00 EUR | 133,15 EUR | 66,85 EUR |
| Summe (ohne Heizung) | 13.200,00 EUR | 1.464,66 EUR | 735,34 EUR |
Beispielrechnung Grundsteuer (Vormieter)
Gesamtkosten: 3.600,00 EUR
Flächenanteil: 75 m² / 450 m² = 0,1667
Zeitanteil: 243 Tage / 365 Tage = 0,6658
Mieteranteil: 3.600,00 x 0,1667 x 0,6658 = 399,45 EUR
Vormieter-Abrechnung
Nebenkosten-Anteil: 1.464,66 EUR
Vorauszahlungen (8 Monate x 200 EUR): -1.600,00 EUR
Guthaben: 135,34 EUR
Nachmieter-Abrechnung
Nebenkosten-Anteil: 735,34 EUR
Vorauszahlungen (4 Monate x 200 EUR): -800,00 EUR
Guthaben: 64,66 EUR
5. Verbrauchsabhängige Kosten: Heizung und Warmwasser
Heiz- und Warmwasserkosten unterliegen der Heizkostenverordnung (HeizKV) und werden nicht nur nach Zeitanteilen aufgeteilt. Stattdessen gilt: Die Verbrauchskosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet, die Grundkosten nach Fläche und Zeit.
In der Praxis bedeutet das für den Mieterwechsel:
- Verbrauchskosten (50–70%): Werden nach Verbrauch gemäß Zwischenablesung oder Gradtagszahlen-Schätzung aufgeteilt. Der Mieter, der im Winter geheizt hat, zahlt entsprechend mehr.
- Grundkosten (30–50%): Werden nach Fläche und tagesgenau nach Mietzeit aufgeteilt — genau wie die übrigen Betriebskosten.
Besonders bei Mieterwechsel in der Heizperiode (Oktober–April) ergeben sich dadurch erhebliche Unterschiede: Der Wintermieter zahlt deutlich mehr Verbrauchskosten als der Sommermieter, während die Grundkosten anteilig aufgeteilt werden.
6. Zwischenablesung nach §9b HeizKV
Die Heizkostenverordnung schreibt in §9b vor, dass bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durchgeführt werden soll. Dabei werden die Verbrauchswerte an Heizkörpern und Warmwasserzählern am Tag des Mieterwechsels festgehalten.
Wichtig: Kosten der Zwischenablesung
Die Kosten der Zwischenablesung trägt der Vermieter — sie sind nicht umlagefähig (BGH VIII ZR 57/07). Der Vermieter darf sie also nicht auf die Mieter umlegen.
Beauftragen Sie den Messdienstleister rechtzeitig vor dem Mieterwechsel. Dokumentieren Sie die Ablesewerte im Übergabeprotokoll.
Wenn keine Zwischenablesung möglich ist (z.B. bei kurzfristigem Auszug oder nicht funkfähigen Zählern), darf der Vermieter die Verbräuche schätzen. Die gängigste Methode ist die Gradtagszahlen-Tabelle nach VDI 2067:
| Monat | Gradtagszahl | Anteil am Jahresverbrauch |
|---|---|---|
| Januar | 170 | 17,0% |
| Februar | 150 | 15,0% |
| März | 130 | 13,0% |
| April | 80 | 8,0% |
| Mai | 30 | 3,0% |
| Juni | 0 | 0,0% |
| Juli | 0 | 0,0% |
| August | 0 | 0,0% |
| September | 20 | 2,0% |
| Oktober | 80 | 8,0% |
| November | 130 | 13,0% |
| Dezember | 170 | 17,0% |
In unserem Beispiel (Mieterwechsel am 31.08.) entfallen nach Gradtagszahlen ca. 56% des Jahresheizverbrauchs auf den Vormieter (Januar–August) und 40% auf den Nachmieter (September–Dezember). Juni, Juli und August haben keine Heizgradtage.
7. Vorauszahlungen korrekt zuordnen
Ein kritischer Punkt bei der Mieterwechsel-Abrechnung: Jeder Mieter bekommt nur seine eigenen tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.
Richtig
Vormieter: Anrechnung der 8 Monatsvorauszahlungen a 200 EUR = 1.600 EUR. Nachmieter: Anrechnung der 4 Monatsvorauszahlungen a 200 EUR = 800 EUR.
Falsch
Dem Nachmieter werden die gesamten 12 x 200 EUR = 2.400 EUR angerechnet, einschließlich der Zahlungen des Vormieters. Oder: Die Gesamtvorauszahlungen werden einfach hälftig aufgeteilt.
Achten Sie darauf, dass Nachzahlungen oder Guthaben aus der Vorjahresabrechnung nicht als Vorauszahlungen des aktuellen Jahres verbucht werden. Diese gehören in die Abrechnung des Vorjahres und haben mit dem Mieterwechsel nichts zu tun. Weitere typische Fehler finden Sie in unserem Ratgeber zu den 10 häufigsten Fehlern in der Betriebskostenabrechnung.
8. Sonderfälle und Stolperfallen
Leerstand zwischen den Mietern
Steht die Wohnung zwischen Aus- und Einzug leer (z.B. wegen Renovierung), trägt der Vermieter die Nebenkosten für den Leerstandszeitraum selbst. Leerstandskosten sind nicht umlagefähig — sie dürfen weder dem alten noch dem neuen Mieter zugerechnet werden.
Mehrere Mieterwechsel im Jahr
Ziehen im selben Abrechnungszeitraum mehrere Mieter ein und aus, muss für jeden Mieter eine separate Abrechnung erstellt werden. Bei drei Mietern in einem Jahr sind das drei Abrechnungen. Der Aufwand steigt erheblich — ein digitales Abrechnungstool vereinfacht die Berechnung deutlich.
Personengebundene Kostenarten
Bei Kostenarten, die nach Personenzahl verteilt werden (z.B. Müllabfuhr, Wasser), muss bei Mieterwechsel beachtet werden, dass sich möglicherweise auch die Personenzahl in der Wohnung ändert. Zieht eine Familie mit 4 Personen aus und ein Single ein, ändert sich der Verteilerschlüssel entsprechend.
Einmalkosten im Abrechnungszeitraum
Kosten, die nur einmal jährlich anfallen (z.B. Schornsteinfeger im März), werden trotzdem tagesgenau aufgeteilt. Es wäre falsch, die gesamten Schornsteinfegerkosten nur dem Mieter zuzuordnen, der im März in der Wohnung war. Die Kosten decken das gesamte Jahr ab und werden daher pro rata verteilt.
Vereinbarung im Mietvertrag
Manche Mietverträge enthalten Klauseln zur Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel. Prüfen Sie, ob eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde — beispielsweise eine Pauschalabrechnungsklausel. Achtung: Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind nach §307 BGB unwirksam.
Weiterführende Ratgeber
Häufig gestellte Fragen
Wer bekommt die Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel — der alte oder der neue Mieter?
Wie werden Nebenkosten bei Mieterwechsel anteilig berechnet?
Muss bei Mieterwechsel eine Zwischenablesung erfolgen?
Was passiert mit den Vorauszahlungen bei Mieterwechsel?
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